- Elektronische Verarbeitung
Stellvertretend: Was passiert, wenn eine ausstehende Vertretung nicht fristgerecht angenommen wird?
In BOE-Nr. 136 vom 7. Juni 2012 wurde veröffentlicht Anordnung HAP/1200/2012 vom 5. Juni über die Verwendung des sicheren Prüfcodesystems durch die Generaldirektion des Grundbuchamts. Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, das sichere Prüfcodesystem (CSV) als elektronisches Signatursystem für die GD des Katasters und das in ihrem Dienst stehende Personal und als Katalogisierungssystem für die elektronischen Dokumente zu regeln, die im Informationssystemsatz enthalten sind von der GD Kataster erstellt.
Die GD Kataster kann ein CSV-System verwenden, das mit dem amtierenden Beamten verbunden ist, um die Ausübung der Zuständigkeit in allen Beschlusshandlungen, Verfahren oder Mitteilungen zu identifizieren und zu authentifizieren, die seine Unterschrift als Beamter erfordern. Auf diese Weise unterzeichnete Dokumente erfordern keine digitale Signatur des Unterzeichners. Die Verknüpfung der elektronischen Signatur mit dem handelnden Beamten erfolgt durch den Eingriff in die Generierung der elektronischen Signatur, der Signaturerstellungsdaten, die mit der Identität des Unterzeichners verbunden sind, der sie unter seiner alleinigen Kenntnis zu halten hat. Die GD wird in der Lage sein, die CSV zu verwenden, ohne dass eine Unterschrift des Dokuments erforderlich ist, die elektronischen Dokumente, die von den interessierten Parteien über die elektronische Zentrale des Katasters eingereicht werden. Die Zentrale sendet eine Empfangsbestätigung der Präsentation zurück, die mit ihrer eigenen CSV unterzeichnet ist und Beweiskraft hat.